Es gibt eine entscheidende Änderung bezüglich der Fristen für die Beantragung der Forschungszulage für das Jahr 2020.
Auf der Webseite der „Bescheinigungsstelle Forschungszulage“ (BSFZ) ist die Information zu finden, dass die Einreichung der Forschungszulage für das Jahr 2020 bei der BSFZ bis zum 31.12.2024 ausreichend sei. In der Branche nahm man an, dass diese Fristsetzung beim Finanzamt entsprechend berücksichtigt wird.
Nach Rücksprache mit dem Finanzamt stellt sich jedoch heraus, dass die tatsächliche Regelung eine andere ist. Die gesetzliche Frist zur Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt richtet sich nach der allgemeinen Festsetzungsfrist gemäß der Abgabenordnung (AO). Die Frist zur Einreichung steuerlicher Anträge beträgt vier Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Forschungszulage für das Jahr 2020 bedeutet dies, dass der Antrag bis spätestens zum 31.12.2024 beim Finanzamt eingereicht sein muss.
Die Grundlage für diese Frist ergibt sich aus § 169 der Abgabenordnung (AO), welcher die Festsetzungsfrist wie folgt regelt:
- Die Festsetzungsfrist beträgt, soweit nicht eine kürzere Frist bestimmt ist, vier Jahre bei den Steuern, die nicht durch Straf- oder Bußgeldvorschriften beeinflusst sind.
- Ein Steuerbescheid darf nicht mehr erlassen werden, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
Das bedeutet, dass Anträge auf Forschungszulage für das Jahr 2020 bis zum 31.12.2024 beim Finanzamt über „Mein ELSTER“ eingereicht werden müssen. Eine Einreichung nur bei der BSFZ reicht also nicht aus.
Offizielle Quellen:
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ): https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/forschungszulage
- Abgabenordnung (AO) § 169 – Festsetzungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html
Es ist entscheidend, diese Fristen einzuhalten, um die Forschungszulage für das Jahr 2020 nicht zu verlieren.
gez. md